So werden Sie Mitglied
 Wir vertreten Ihre Rechte als Patient!
Satzung, VKVD, Verband der Krankenversicherten Deutschlands, Verbraucherschutz, Verbraucherberatung, Krankenversicherung, Krankenversicherte, Gesundheitsvorsorge, Satzung, Gesundheitspflege, Interessenvertretung, Rechte von Krankenversicherten
Wir über uns - Satzung
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen "Verband der Krankenversicherten Deutschlands e. V. (VKVD)", hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet Deutschland
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. §§ 51 - 58 der Abgabenordnung 1977. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zwecke des Vereins sind:
    1. die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege
    2. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
  3. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Vertretung der Krankenversicherten gegenüber dem Gesetzgeber, den Selbstverwaltungen der Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser, Rehaeinrichtungen, nichtärztliche Heilberufe) und den Krankenversicherungen. Bei allen Entscheidungen im Gesundheitswesen, soweit sie sich auf die Krankenversicherten auswirken, will der Verband als Interessenvertretung der Krankenversicherten aktiv mitwirken.
  4. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, die Rechte der Krankenversicherten zu vertreten und weiter zu entwickeln, deren Eigenverantwortung zu stärken, sie über ihre Rechte zu informieren, sie bei allen Fragen unseres Gesundheitssystems zu beraten und sich für den Erhalt und die Weiterentwicklung des Deutschen Gesundheitswesen auf hohen Niveau, leistungsfähig und bezahlbar, einzusetzen.
  5. Der Verein wird Beziehungen zu ähnlichen in- und ausländischen Gesellschaften, Institutionen und Organisationen herstellen und fördern, wie auch gegenüber Parlamenten, Regierungen und der Öffentlichkeit auftreten.
  6. Zur Erfüllung dieses Zweckes führt der Verein Seminare, Symposien, Workshops und Gespräche durch.
  7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Ziele
  1. Erhaltung des deutschen Gesundheitswesens auf hohem Niveau, leistungsfähig und bezahlbar.
  2. Erhaltung der freien Arztwahl und der Therapiefreiheit.
  3. Modifizierung des Werbeverbotes für Ärzte, um die Information der Versicherten über die Leistungen der Ärzte und deren Qualifikation zu ermöglichen.
  4. Stärkung der Selbstbestimmung und Eigenverantwortlichkeit der Versicherten.
  5. Verbesserung der Gesundheitsvorsorge und Prävention zur Vermeidung von und zum Schutz vor Krankheiten.
  6. Leistungsgerechte Versorgung im Krankheitsfall nach dem SGB V § 12 (1) "Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten..."
  7. Sparsame und gesetzmäßige bzw. satzungsgemäße Verwendung der Krankenversicherungsbeiträge.
  8. Förderung des medizinischen Fortschrittes zum Nutzen aller Versicherten.
  9. Information der Versicherten über deren Rechte und Pflichten.
  10. Gesundheitliche Aufklärung und Information der Bevölkerung zur Verbesserung der Volksgesundheit. (z.B. Gesundheitserziehung in der Schule).
  11. Die Förderung der besonderen Therapierichtungen, insbesondere der modernen Homöopathie hinsichtlich Verordnungsfähigkeit bzw. Erstattungsfähigkeit gegenüber der GKV und PKV
§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein unterscheidet folgende Arten von Mitgliedern: Ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen, sowie Gesellschaften und Vereinigungen sein, welche
    1. die notwendige Ausbildung und Fähigkeit besitzen um Aufgaben im Verein zu übernehmen und
    2. bereit sind, eine unentgeltliche Tätigkeit im Verein zu übernehmen.
  2. Fördermitglieder können natürliche Personen (Einzelmitgliedschaft, Familienmitgliedschaft) sowie juristische Personen, Firmen, Gesellschaften und Vereinigungen (korporative Mitglieder) sein. Sie haben kein Stimmrecht.
  3. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
§ 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen.
  3. Die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden vom Vorstand festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb des ersten Quartals des Kalenderjahres zu entrichten. Neue Mitglieder haben ihren ersten Jahresbeitrag erst ab dem Monat zu bezahlen, in dem sie dem Verband beitreten. Der Vorstand kann auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes beschließen, dass der Mitgliedsbeitrag/die Aufnahmegebühr erlassen oder ermäßigt wird.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    • den Tod eines Mitgliedes,
    • die schriftliche Austrittserklärung: Der Austritt muß schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
    • den Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder aus sonstigen wichtigen Gründen nach Ermessen des Vorstandes durch Vorstandsbeschluss.
  5. Mitglieder, die nach zweimaliger Aufforderung ihren Mitgliedsbeitrag nicht bezahlen, haben keinen Anspruch auf Leistungen und werden auf geeignete Weise schriftlich hiervon benachrichtigt.
  6. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung geleisteter Beiträge.
§ 6 Finanzen

Die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen finanziellen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch:

  1. Mitgliedsbeiträge sowie die Aufnahmegebühren.
  2. öffentliche Sammlungen
  3. Leistungen und Zuwendungen von dritten Personen und der öffentlichen Hand
  4. Erträge aus dem Vermögen des Vereins
Mittel des Vereins und sonstige Zuwendungen dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Ersatz von Auslagen ist in jedem Fall zulässig. Das Vermögen des Vereins und seine Erträge werden ausschließlich für Zwecke des Vereins verwendet.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die regionalen Unterorganisationen
  4. der Beirat
§ 8 Die Mitgliederversammlung
  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Sie wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand kann jederzeit, sofern das Vereinsinteresse dies erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen.
  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere:
    1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsvoranschlages für die kommenden Geschäftsjahre
    2. Entlastung der Vorstandsmitglieder
    3. Wahl der Vorstandsmitglieder
    4. Beschluß über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung der Gesellschaft sowie die Änderung des Gesellschaftszweckes
    5. Beschlußfassung über die sonstigen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht zur Zuständigkeit anderer Organe des Vereins gehören.
  4. Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe von Zeit, Datum und Ort sowie der vorläufigen Tagesordnung eingeladen worden ist. Das Datum des Poststempels genügt zur Fristwahrung.
  5. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied. Stimmübertragung ist unzulässig.
  6. Anträge sind spätestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung mit kurzer Begründung schriftlich an den Vorstand zu richten. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Anträge werden auf der Mitgliederversammlung behandelt, wenn dies der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen hat. Vom Vorstand nicht vorgelegte Anträge werden zu Beginn der Mitgliederversammlung zur Diskussion gestellt und behandelt, wenn mehr als 50 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
  7. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, Änderungen der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit, Änderung des Vereinszweckes, die Auflösung des Vereins oder die Übertragung von Vermögen bedürfen der 4/5-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll insbesondere enthalten:
    • die Zahl der anwesenden Mitglieder
    • die Abstimmungs- und Wahlergebnisse
    • Anträge und Beschlüsse samt Namen der Antragsteller
    • Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren.
    Jedes Mitglied hat das Recht, in die Protokolle Einsicht zu nehmen.
§ 9 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten (Vorsitzender), dem Vizepräsidenten (Stellvertreter), dem Schatzmeister und vier Beisitzern. Die vier Beisitzer sollen nach Möglichkeit aus dem juristischen und ärztlichen Bereich kommen. Der Präsident und der Vizepräsident sind Vorstände im Sinne § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand das Amt übernommen hat.
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl selbst ergänzen.
  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung und Erhaltung des Vereinsvermögens gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere obliegt es ihm, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich sind. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen. Der Präsident beruft nach Bedarf die Sitzungen des Vorstandes schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens 4 anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, können Beschlüsse auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Weg gefasst werden.
  6. Der Vorstand hat das Recht, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere das Delegieren einzelner Aufgaben auf Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder andere Mitarbeiter des Vereins ermöglicht.
  7. Der Vorstand hat das Recht zur Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers.
§ 10 Die regionalen Unterorganisationen

Für die regionale Präsenz kann der Vorstand Unterorganisationen bilden, die ihm unterstehen.

§ 11 Der Beirat

Der Beirat berät den Vorstand in allen Fragen seines Aufgabenbereiches. Es wird angestrebt, dass alle relevanten Berufe des deutschen Gesundheitswesens im Beirat vertreten sind. Beiräte müssen nicht Mitglied sein. Die Berufung der Beiratsmitglieder obliegt dem Vorstand.

§ 12 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister zu Liquidatoren zu bestellen. Dieser Beschluß bedarf der Einstimmigkeit.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.12.2007 beschlossen und tritt nach Genehmigung durch das Registergericht und Erteilung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt in Kraft. Damit erlöschen alle früheren Satzungen des Vereins.

Berlin, den 14.12.2007

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