Das Recht der Diabetiker auf Blutzucker-Teststreifen für die Selbstkontrolle!
Hemsbach, 01. Oktober 1999
Die Reaktion auf ein festgelegtes Budget für Arzneimittelausgaben 1999 führt da und dort offenbar zu einer Verweigerung notwendiger Arzneimittel auf Kassenrezept. Der Verband der Krankenversicherten Deutschlands e. V. (VKVD) informiert Diabetiker über ihre Rechte bei der Verordnung von Blutzucker-Teststreifen für die Selbstkontrolle.
Der Druck auf die Vertragsärzte, das von Frau Ministerin Andrea Fischer verfügte Arzneimittel-Buget 99 auch wirklich einzuhalten, zeitigt bereits heute Überreaktionen. Nach dem SGB V §12 und §31 hat der Patient jedoch ein Recht auf Verordnungen auf Kassenrezept, unabhängig von einer Begrenzung der Ausgaben. Kein Arzt darf dem Patienten notwendige Arzneimittel auf einem Kassenrezept verweigern. Die Entscheidung über diese Notwendigkeit liegt allerdings allein beim Arzt. Akzeptiert ein Patient eine solche Entscheidung nicht, kann er einen zweiten Arzt konsultieren oder sich an seine Landesärztekammer, Krankenkasse oder entsprechende Verbände wenden. In jedem Fall ist es gut, wenn der Patient seine Rechte kennt. Aus diesem Grund hat der neu gegründete "Verband der Krankenversicherten Deutschlands e. V." (VKVD) jetzt speziell für Diabetiker ein Informationsblatt zur Verordnung von Blutzucker-Teststreifen für die Selbstkontrolle herausgegeben. Insbesondere für Diabetiker, die mit Insulin behandelt werden, ist es wichtig, durch die regelmäßige Blutzucker-Selbstkontrolle eigenverantwortlich in die Therapie eingebunden zu werden. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass der Patient in der Selbstmessung geschult ist.
Der Arzt sollte diese Möglichkeit unterstützen, da sie wesentlich zur Vermeidung von diabetesbedingten Spätschäden, wie z. B. Amputationen, Nierenversagen, Erblindungen und Herzinfarkten beiträgt. Bei der Blutzucker-Selbstkontrolle handelt es sich um eine klare medizinische Notwendigkeit. Die Verordnung der Blutzucker-Teststreifen beeinträchtigt praktisch nicht das Verordnungsvolumen des Arztes. Er kann also nicht belangt werden, so lange er die betroffenen Patienten frühzeitig seiner KV als sog. "Praxisbesonderheit" benennt.
Die Information des VKVD spricht aber noch ein zweites Problem an: Die Höhe des Blutzuckers kann entweder durch Farbvergleich abgeschätzt oder mit Hilfe eines elektronischen Messgerätes ermittelt werden. Ein Diabetiker ohne schwere Sehstörungen ist durchaus in der Lage, den Farbvergleich zu nutzen. Auf Grund des "Wirtschaftlichkeitsgebotes" (SGB V §12 : zweckmäßig, ausreichend und wirtschaftlich ) darf der Arzt in diesem Fall kein Blutzucker-Meßgerät zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnen, obwohl es für die Messung des Blutzuckerwertes zuverlässiger ist als ein einfacher Farbvergleich.
Nun haben sich mittlerweile viele Diabetiker ein Blutzucker-Messgerät aus eigener Tasche angeschafft. In der Ärzteschaft kursiert jedoch die Vorstellung, man dürfe die für diese Geräte spezifischen Teststreifen nicht zu Lasten der Krankenkasse verschreiben. Das ist falsch !
Sollten diese Teststreifen teurer sein als die für den Farbvergleichstest, was heute kaum noch der Fall ist, müßte der Patient den geringen Differenzbetrag zum Farbvergleichsteststreifen, der ihm in jedem Fall zusteht, selbst bezahlen.
Der VKD will jedem Krankenversicherten mit Rat und Tat zur Seite stehen, auch bei Verordnungsproblemen:
Tel. Nr. 0190 / 77 00 56 - 2,42 DM/Min.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte :
Verband der Krankenversicherten Deutschlands e. V.
Telefon: 06201 / 49 39 23
Telefax: 06201 / 49 39 24
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