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[05.11.2005] Beweislast liegt beim Arzt
Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie ihren Arzt... " heißt es am Ende von Werbespots im Fernsehen. Dass dies keine leeren Worte sind, hat kürzlich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe bekräftigt. Er hob das Urteil einer untergeordneten Instanz auf. Dort war eine Gynäkologin freigesprochen worden, die ihre Patientin nicht auf schwerwiegende Risiken der "Antibaby-Pille" hingewiesen hatte. Dazu gehört die Gefahr von Schlaganfällen bei Rauchern. Dass ihre Patientin rauchte, war der Ärztin bekannt. Trotzdem drängte sie auf eine Verordnung. Die Frau erlitt einen Schlaganfall und klagte auf Schadenersatz.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshof nützt nicht nur der geschädigten Patientin, schreibt der Jurist Hans-Jürgen Rieger, Karlsruhe, in der DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift (Georg Thieme Verlag, Stuttgart, 2005). Die Begründung des Gerichts stärke die Rechte aller Patienten.
Denn das Gericht sah in der unterlassenen Aufklärung nicht nur ein ärztliches Versäumnis oder einen Behandlungsfehler, so Rieger. In diesem Fall hätte die Klägerin beweisen müssen, dass die Ärztin sie nicht aufgeklärt hat, was vor Gericht sehr schwer ist.
Doch das Gericht sah, so der Jurist, darüber hinaus eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Patientin. Dieses Selbstbestimmungsrecht hätte die Patientin nur ausüben können, wenn die Ärztin sie ausdrücklich auf die Risiken der "Pille" hingewiesen hätte. Bei einer solchen Eingriffsaufklärung liegt die Beweislast vor Gericht beim Arzt.
Der Jurist Rieger rät den Ärzten in der DMW die Angaben in den Beipackzetteln nur als "Teilinformationen" zu betrachten. Sie müssten ihren Patienten weitere Informationen geben, um sie vor einer Selbstgefährdung zu schützen.
Der VKVD seinerseits rät allen Patienten sich ausführlich mit ihrem Arzt über die verordneten Medikamente zu unterhalten und persönliche Lebensumstände zu schildern.
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