DIE NEUE LABORREFORM
Ab 1. Juli 1999 hat die ärztliche Selbstverwaltung eine Laborreform beschlossen.
Die Anzahl von Laboruntersuchungen soll deutlich verringert werden. Das könnte dazu führen, dass notwendige Laboruntersuchungen für den Versicherten nicht durchgeführt bzw. verweigert werden. Jeder Versicherte hat aber ein Recht auf Laborleistungen.
Im Sozialgesetzbuch (SGB V) §27 (1) ist festgeschrieben:
"Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern."
Auch Laboruntersuchungen gehören zur Krankenbehandlung und sind notwendig zur Diagnose und Verlaufskontrolle von Krankheiten. Notwendige Laboruntersuchungen darf der Arzt dem Versicherten deshalb nicht verweigern, er verstößt sonst gegen seinen Behandlungsvertrag und seine Kassenarztpflichten.
Wann ist eine Laboruntersuchung notwendig?
Dies entscheidet der Arzt nach medizinischen Gesichtspunkten. Hierbei hat der Arzt nach SGB V §2 (1)
- "...nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse..." zu handeln und
- "...den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen."
WAS BEDEUTET DIESE LABORREFORM FÜR DEN ARZT?
- Eine pauschale Vergütung des Arztes
Für jeden Patienten erhält der Arzt ein pauschales Laborhonorar für seine ärztliche Leistung und für wirtschaftliches Handeln, auch für Patienten, für die keine Laboruntersuchungen erforderlich sind. Ein Allgemeinarzt erhält z. B. ca. 4 DM bis 5 DM pro Patient und Quartal.
- Eine Begrenzung der Laborausgaben (Budget)
Die Durchführung von Laboruntersuchungen kostet Geld für Material, Personal, Geräte usw. Diese Laborkosten werden dem Arzt von der Krankenkasse erstattet und sind jetzt begrenzt (budgetiert). Pro Patient stehen dem Arzt zwei Budgets zur Verfügung: Eines für allgemeine Untersuchungen in der eigenen Praxis und eines für spezielle Untersuchungen, die er üblicherweise bei einem Laborarzt in Auftrag gibt.
- Beide Budgets wurden auf der Basis der bisherigen Laboruntersuchungen berechnet, nur die Zahl der speziellen Untersuchungen wurde verringert.
- Benötigt der Arzt für einen Patienten viele Laborwerte, so kann er bei anderen Patienten, die keine oder nur wenige Laboruntersuchungen benötigen, ausgleichen, damit er seine beiden Budgets nicht überschreitet.
Ausnahmen bei bestimmten Erkrankungen
Für eine Reihe von Erkrankungen, die eine große Anzahl Laboruntersuchungen erfordern, werden die Laborkosten nicht den Budgets zugeordnet, z. B. Diabetes, chronische Niereninsuffizienz, rheumatoide Arthritis, orale Anticoagulantientherapie, therapiebedürftige HIV-lnfektionen, usw. Über weitere Ausnahmen geben wir gerne Auskunft.
WAS GESCHIEHT, WENN DER ARZT SEINE BUDGETS ÜSERSCHREITET?
Muss die Krankenkasse Laborkosten für allgemeine und spezielle Laboruntersuchungen erstatten, die über den beiden Budgets liegen, so werden dem Arzt diese Kosten von einem Teil seines Laborhonorars abgezogen. Er wird also finanziell bestraft, wenn er seine Budgets überzieht.
WAS BEDEUTET DIESE LABORREFORM FÜR DEN PATIENTEN?
Der Arzt ist in einer sehr schwierigen Situation. Solange die Laborkosten seine Budgets nicht überschreiten, kann er die Laboruntersuchungen durchführen, die er für notwendig und richtig hält. Benötigt er jedoch mehr Laboruntersuchungen für seine Patienten, so befindet er sich in einem Zwiespalt zwischen dem was für seine Patienten medizinisch notwendig ist und seinem Einkommen.
Was können Sie tun, wenn Sie glauben, dass Ihr Arzt nicht die Laboruntersuchungen für Sie durchführt, bzw. durchführen lässt, die Sie von ihm erwarten?
- Sprechen Sie mit dem Arzt Ihres Vertrauens, wenn Sie Zweifel an seiner Entscheidung haben und zeigen Sie Ihm diese Information.
- Akzeptieren Sie eine Privatrechnung für Laborleistungen nur dann, wenn diese Leistungen von Ihnen gewünscht wurden aber medizinisch nicht notwendig waren.
- Konsultieren Sie einen zweiten Arzt und fragen Sie ihn nach seiner Meinung.
- Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse oder an die Patientenberatungsstelle der jeweiligen Landesärztekammer.
- Oder Sie rufen uns an, wir versuchen Ihnen weiterzuhelfen.
Informationen über den VKVD, der die Interessen aller Krankenversicherten vertritt, erhalten Sie unter der Tel.-Nr. 030 88 62 52 87 oder per Fax 030 88 62 53 26.
Verband der Krankenversicherten Deutschlands e. V.,
Bleibtreustraße 24, 10707 Berlin
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