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INFORMATION ZUR VERORDNUNG VON BLUTZUCKER-TESTSTREIFEN FÜR DIE SELBSTKONTROLLE

Durch eine gesetzliche Ausgabenbegrenzung für Verordnungen reagieren Ärzte teilweise übertrieben und verweigern z. B. Blutzucker-Teststreifen zur Selbstkontrolle auf Kassenrezept.

Jeder Diabetiker hat nach dem SGB V § 12 und § 31 ein Recht auf eine Verordnung von Blutzucker-Teststreifen zu Lasten der Krankenkasse, wenn "medizinisch notwendig". Diese Notwendigkeit stellt der behandelnde Arzt fest und sie besteht u. a. bei Patienten,
  • die mit Insulin behandelt werden und
  • die zur Blutzuckerselbstkontrolle befähigt und eingewiesen sind.
Auch wenn die Blutzuckerselbstkontrolle mit einem Messgerät erfolgt, das nicht von der Krankenkasse bezahlt wurde (selbstgekauftes oder vom Arzt kostenlos zur Verfügung gestelltes Messgerät) und die medizinische Notwendigkeit besteht, muss der Arzt die Blutzucker-Teststreifen auf einem Kassenrezept verordnen. Unter Umständen muss der Patient einen kleinen Aufpreis bezahlen, wenn diese Teststreifen teurer sind als Teststreifen, die ohne Messgerät abgelesen werden.

Mit Insulin behandelte Diabetespatienten belasten in der Regel nicht die durchschnittlichen Verordnungskosten, wenn der Arzt diese Patienten als "Praxisbesonderheit" seiner Kassenärztlichen Vereinigung (KV) mitteilt.

Was kann der Diabetespatient tun, wenn ihm sein Arzt ein Kassenrezept für Blutzucker-Teststreifen zur Selbstkontrolle verweigert?
  1. mit seinem Arzt reden und ihm diese Information vorlegen
  2. seine Krankenkasse informieren und fragen was er tun kann
  3. uns anrufen, wir helfen weiter
Informationen über den VKVD, der die Interessen aller Krankenversicherten vertritt, erhalten Sie unter der Tel.-Nr. 030 88 62 52 87 oder per Fax 030 88 62 53 26.


Verband der Krankenversicherten Deutschlands e. V.,
Bleibtreustraße 24, 10707 Berlin




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